Fliegertauglichkeit
MED.A.045 Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen
a) Gültigkeit
(1) Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind für einen Zeitraum von 12 Monaten gültig.
(2) Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 ist auf 6 Monate herabzusetzen, wenn der Lizenzinhaber:
i) auf Luftfahrzeugen mit einem Piloten im gewerblichen Luftverkehr tätig ist und das 40. Lebensjahr vollendet hat;
ii) das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 beträgt:
i) 60 Monate, bis der Lizenzinhaber das 40. Lebensjahr vollendet. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 42. Lebensjahres;
ii) 24 Monate bei Lizenzinhabern, die zwischen 40 und 50 Jahre alt sind. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 50. Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 51. Lebensjahres; und
iii) 12 Monate bei Lizenzinhabern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL beträgt:
i) 60 Monate, bis der Lizenzinhaber das 40. Lebensjahr vollendet. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 42. Lebensjahres;
ii) 24 Monate bei Lizenzinhabern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Die Gültigkeitsdauer eines Tauglichkeitszeugnisses, einschließlich aller zugehörigen Untersuchungen oder besondere Untersuchungen:
i) richtet sich nach dem Alter des Bewerbers zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung und
ii) wird bei Erstausstellung oder Erneuerung auf der Grundlage des Datums der medizinischen Untersuchung und bei Verlängerung auf der Grundlage des Ablaufdatums des vorherigen Tauglichkeitszeugnisses berechnet.
b) Verlängerung
Untersuchungen und/oder Beurteilungen zur Verlängerung eines Tauglichkeitszeugnisses können innerhalb eines Zeitraums von bis zu 45 Tagen vor dem Ablaufdatum des Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt werden.
c) Erneuerung
(1) Erfüllt der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses die Vorgaben gemäß Buchstabe b nicht, so ist eine Erneuerungsuntersuchung und/oder -beurteilung erforderlich.
(2) Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und der Klasse 2 gilt Folgendes:
i) Ist die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses seit mehr als 2 Jahren abgelaufen, darf das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige die Erneuerungsuntersuchung erst nach einer Beurteilung der flugmedizinischen Akten des Bewerbers durchführen;
ii) ist die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses seit mehr als 5 Jahren abgelaufen, gelten dieselben Untersuchungsanforderungen wie bei einer Erstausstellung, wobei die Beurteilung auf der Grundlage der Anforderungen für eine Verlängerung durchzuführen ist.
(3) Bei Tauglichkeitszeugnissen für LAPL hat das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige bzw. der Arzt für Allgemeinmedizin eine Beurteilung der Krankengeschichte des Bewerbers und die flugmedizinische Untersuchung und/oder Beurteilung gemäß MED.B.095 durchzuführen.
MED.A.050 Verweisung
a) Wird ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 in Übereinstimmung mit MED.B.001 an die Genehmigungsbehörde verwiesen, übermittelt das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige die betreffenden medizinischen Unterlagen an die Genehmigungsbehörde.
a) Gültigkeit
(1) Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind für einen Zeitraum von 12 Monaten gültig.
(2) Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 ist auf 6 Monate herabzusetzen, wenn der Lizenzinhaber:
i) auf Luftfahrzeugen mit einem Piloten im gewerblichen Luftverkehr tätig ist und das 40. Lebensjahr vollendet hat;
ii) das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 beträgt:
i) 60 Monate, bis der Lizenzinhaber das 40. Lebensjahr vollendet. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 42. Lebensjahres;
ii) 24 Monate bei Lizenzinhabern, die zwischen 40 und 50 Jahre alt sind. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 50. Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 51. Lebensjahres; und
iii) 12 Monate bei Lizenzinhabern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL beträgt:
i) 60 Monate, bis der Lizenzinhaber das 40. Lebensjahr vollendet. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 42. Lebensjahres;
ii) 24 Monate bei Lizenzinhabern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Die Gültigkeitsdauer eines Tauglichkeitszeugnisses, einschließlich aller zugehörigen Untersuchungen oder besondere Untersuchungen:
i) richtet sich nach dem Alter des Bewerbers zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung und
ii) wird bei Erstausstellung oder Erneuerung auf der Grundlage des Datums der medizinischen Untersuchung und bei Verlängerung auf der Grundlage des Ablaufdatums des vorherigen Tauglichkeitszeugnisses berechnet.
b) Verlängerung
Untersuchungen und/oder Beurteilungen zur Verlängerung eines Tauglichkeitszeugnisses können innerhalb eines Zeitraums von bis zu 45 Tagen vor dem Ablaufdatum des Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt werden.
c) Erneuerung
(1) Erfüllt der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses die Vorgaben gemäß Buchstabe b nicht, so ist eine Erneuerungsuntersuchung und/oder -beurteilung erforderlich.
(2) Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und der Klasse 2 gilt Folgendes:
i) Ist die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses seit mehr als 2 Jahren abgelaufen, darf das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige die Erneuerungsuntersuchung erst nach einer Beurteilung der flugmedizinischen Akten des Bewerbers durchführen;
ii) ist die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses seit mehr als 5 Jahren abgelaufen, gelten dieselben Untersuchungsanforderungen wie bei einer Erstausstellung, wobei die Beurteilung auf der Grundlage der Anforderungen für eine Verlängerung durchzuführen ist.
(3) Bei Tauglichkeitszeugnissen für LAPL hat das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige bzw. der Arzt für Allgemeinmedizin eine Beurteilung der Krankengeschichte des Bewerbers und die flugmedizinische Untersuchung und/oder Beurteilung gemäß MED.B.095 durchzuführen.
MED.A.050 Verweisung
a) Wird ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 in Übereinstimmung mit MED.B.001 an die Genehmigungsbehörde verwiesen, übermittelt das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige die betreffenden medizinischen Unterlagen an die Genehmigungsbehörde.